Bankverbindungen: Commerzbank Münster: BLZ 400 800 40, Konto 060 510 2900, IBAN: DE34 4008 0040 0605 1029 00, BIC (SWIFT-Code) DRES DEFF 400 Sparkasse Münsterland Ost: BLZ 400 501 50, Konto 23 0018 52, IBAN: DE06 4005 0150 0023 0018 52, BIC (SWIFT-Code) WELA DE D1 MST Postbank Dortmund: BLZ 440 100 46, Konto 414 750 463, IBAN DE69 4401 0046 0414 7504 63, BIC (SWIFT-Code) PBNK DEFF

Diese AGB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Natur und Tier – Verlag GmbH und ihren Kunden. Kunden im Sinne dieser AGB sind juristische Personen, Personengesellschaften und unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen. Das Angebot der Natur und Tier – Verlag GmbH umfasst den Verkauf von Büchern, Zeitschriften, Zeitschriftenabonnements sowie Merchandisingprodukten. Zusätzlich bietet die Natur und Tier – Verlag GmbH die Veröffentlichung und Verbreitung von Anzeigen im Print- und im Online-Bereich an. Die Bearbeitung von Kundenaufträgen erfolgt nach Vorgabe der folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen, die der Kunde durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkennt.     Internetangebot:
Die Darstellung der Produkte und Dienstleistungen auf den Internetseiten der Natur und Tier – Verlag GmbH stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung dar. Alle Angebote gelten „solange der Vorrat reicht“, wenn nicht etwas anderes vermerkt ist. Irrtümer sind vorbehalten.

Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung erfolgt unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung per E-Mail. Wir können Ihre Bestellung durch Versand einer Auftragsbestätigung per E-Mail oder durch Auslieferung der Ware innerhalb von 5 Werktagen annehmen. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum der Natur und Tier – Verlag GmbH.

Anzeigen- und Beilagenaufträge: 1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen und/oder von Online-Werbung eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer dafür angegebenen Publikation der Natur und Tier – Verlag GmbH (nachfolgend Verlag genannt). Dabei kann es sich nach Wahl des Aufraggebers um ein Printmedium oder ein Online-Medium handeln. Ein „Beilagenauftrag“ bezieht sich auf die Beifügung oder Beiheftung von Werbemitteln in Printmedien.

2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der zuvor genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere An­zeigen abzurufen.

3. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so frühzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

4. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

5. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

6. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an an­dere Anzeigen angrenzen.

7. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffent­lichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden.

Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

8. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Werden Druckunterlagen per Datenträger oder per Datenfernübertragung übermittelt, gelten ergänzend folgende Bestimmungen: Unerwünschte Druckergebnisse, die auf einer Abweichung der vom Verlag angegebenen Empfehlungen zur Datenerstellung beruhen, rechtfertigen keinen Anspruch auf Preisminderung. Vor der digitalen Anlieferung hat der Auftraggeber sorgfältig zu prüfen und sicherzustellen, dass die Dateien frei von Computerviren sind.

9. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wur­de. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen, oder ist die Er­satzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungs­min­de­rung oder Rückgängigmachung des Auftrages.

Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertrags­abschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen; Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind be­schränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von drei Wo­chen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

10. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeab­zu­ges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

11. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt.

Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

12. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden 4 % Zinsen über dem zurzeit gültigen Diskontsatz sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.

13. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzei­gen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Voraus­zahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

14. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Beleg­num­mern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der An­zeige.

15. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

16. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn die durchschnittliche Auflage der belegten Ausgaben innerhalb des Kalenderjahres – für das die Preisliste gültig ist – die in der Preisliste ge­nannte Auflage unterschreitet. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 %, bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 % und über 100.000 Stück 10 % beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

17. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.

18. Für Anzeigenaufträge zur Online-Veröffentlichung gelten die hier genannten Bestimmungen in entsprechender Anwendung.

18. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen der Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt, oder hat der Auftraggeber nach Vertrags­ab­schluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

Zusätzliche Bedingungen des Verlages:
A) Mit der Erteilung eines Anzeigenauftrages erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen und zu­sätzlichen Geschäftsbedingungen an.

B) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträ­gen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Preislisten des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.

C) Bei Änderungen der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Auf­trägen von Kaufleuten sowie bei Daueraufträgen von Nicht-Kaufleuten sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

D) Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er storniert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Der Auftraggeber hält den Verlag auch von allen Ansprüchen aus Verstößen gegen das Ur­heberrecht frei.

E) Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen des Auftraggebers nicht sofort erkennbar, sondern werden sie erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungstreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.

F) Der Verlag übernimmt keine Gewähr, wenn durch eine verspätete Anlieferung der Druckunterlagen vereinbarte Platzierungen nicht eingehalten werden können und eine Minderung der Druckqualität eintritt.

G) Unterläuft bei der Wiederholung einer Anzeige der gleiche Fehler wie in der ersten Veröffentlichung, so sind Ansprüche auf Zahlungsminderung oder Ersatz ausgeschlossen, wenn der Auf­traggeber nach der Veröffentlichung nicht sofort reklamiert hat.

H) Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen bzw. fernmündlich veranlassten Änderungen übernimmt der Verlag keine Haftung.

I) Abbestellungen müssen schriftlich erfolgen. Bei Abbestellung einer Anzeige kann der Verlag die entstandenen Satzkosten berechnen.

J) Für Druckunterlagen jeglicher Art erlischt nach 8 Wochen die Aufbewahrungsfrist, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.

K) Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz. Es wird auch kein Schadenersatz für nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleistet.